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Ordnung der Bereitschaften
im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

Dies ist eine Abschrift der Ordnung der Bereitschaften im DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.. Das Original sowie die weitere Ordnungen können hier als pdf herunter geladen werden.

Vorwort

Sehr geehrte Führungs- und Leitungskräfte der Bereitschaften,
sehr geehrte Rotkreuz-Kameradinnen und Kameraden,
die rheinland-pfälzische Ordnung der Bereitschaften basiert auf der Ordnung des Bundesverbandes, die von der Bundesversammlung am 20. März 2009 verbindlich für alle Mitgliedsverbände beschlossen wurde. Verschiedene Passagen mussten in den Mitgliedsverbänden verbindlich übernommen werden, sodass sich zur Vorgängerordnung grundsätzliche Änderungen ergeben.
Die vorliegende Ordnung der Bereitschaften im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz wurde in der Landeskonferenz der Bereitschaften im November 2012 beschlossen und durch Beschluss des Landesverbandsausschusses gemäß § 18 l) der LV-Satzung verbindlich für alle Bereitschaftsgliederungen in Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt.
Im ersten Teil (1. Allgemeine Grundsätze) sind die Regelungen für alle Rotkreuz-Gemeinschaften im Deutschen Roten Kreuz verbindlich festgelegt worden.
Die Bestandteile 2 bis 12 regeln die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bereitschaftsarbeit in Rheinland-Pfalz.
Die Ordnung dient dazu das Zusammenwirken innerhalb der Bereitschaftsarbeit zu regeln und, insbesondere bei Problemlagen, eine verbandsintern abgestimmte Richtschnur zu geben.
Mainz, im März 2013
Die Landesbereitschaftsleitung
im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Definition

Gemeinschaften (auch Rotkreuz-Gemeinschaften genannt) sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes, die Aufgaben gemäß der DRK Satzung bearbeiten. Sie geben sich über alle Verbandsstufen des DRK einheitliche Regelungen und eigene Leitungen. Die Arbeit in einer Gemeinschaft setzt besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet voraus. Eine weitere Spezialisierung, z.B. in Fachdienste, ist möglich.

1.2 Selbstverständnis

In den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband Rheinland-Pfalz wirken Menschen ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung ehrenamtlich an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mit.
Als Gemeinschaften gelten:

  • die Bereitschaften
  • (die Bergwacht*)
  • das Jugendrotkreuz
  • die Wasserwacht
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.

Die in den Gemeinschaften Tätigen achten und bekennen sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität und verbreiten das Humanitäre Völkerrecht.

[* Die Bergwacht hat im Zuständigkeitsbereich des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz den Status eines Fachdienstes der Bereitschafte]

1.3 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im DRK zu ermöglichen.
Ehrenamtliche im DRK sind Menschen, die über ihre gesellschaftlichen und beruflichen Verpflichtungen hinaus Zeit, Wissen und Können freiwillig und unentgeltlich für humanitäre und soziale Zwecke und Dienstleistungen in der Überzeugung einbringen, dass ihre Arbeit dem Gemeinwohl und ihrer eigenen Bestätigung dient.

1.4 Struktur und Form der Gemeinschaften

Die Gemeinschaften regeln ab der Ziffer zwei fortfolgend dieser Ordnung ihre jeweilige Struktur und Gliederung gemäß den Anforderungen ihrer Arbeit unter Beachtung der Ziffer eins dieser Ordnung. Sie streben dabei nach einer einheitlichen Struktur in den jeweiligen Gliederungsebenen.

1.5 Mitgliedschaft

Die auf Dauer angelegte Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft ist an eine Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz gebunden. Die Mitgliedschaft im DRK regeln die Satzungen der Mitgliedsverbände. Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit in einer Gemeinschaft regeln die Mitgliedführenden Verbände**. Die Zugehörigkeit zu mehr als einer Gemeinschaft ist möglich. Für junge Menschen im Alter bis zu 16 Jahren besteht in jedem Fall die Zugehörigkeit zum JRK, auch wenn sie ihren Schwerpunkt in anderen Gemeinschaften haben.

[**sofern nicht nachfolgend weitere Regelungen getroffen werden.]

1.6 Jugendarbeit

Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt so zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Hierfür arbeitet das JRK mit anderen Gemeinschaften zusammen. Leitungskräfte von Jugendgruppen sind in die Strukturen des JRK eingebunden.

1.7 Zusammenarbeit der Gemeinschaften

Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen und unterstützen sich gegenseitig auf allen Verbandsebenen. Auf Bundesverbandsebene wird die Zusammenarbeit der Gemeinschaften durch den Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst (AED) koordiniert. Er vertritt die Interessen des Ehrenamts im DRK.

1.8 Finanzierung der Gemeinschaften

Die Mittel für die Gemeinschaften sind in den Wirtschaftsplänen der Rotkreuzverbände bereitzustellen. Die Gemeinschaften tragen zur Beschaffung dieser Mittel bei.

1.9 Vertraulichkeit

Zum Schutz von Betroffenen dürfen die in einer Gemeinschaft Tätigen Kenntnisse, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.

1.10 Schutzmaßnahmen

Die Rotkreuzverbände haben in Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgliederungen Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, sowie Dienste so zu regeln, dass die Ehrenamtlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind.
Gesundheitliche Überanstrengung und Überforderung sind zu vermeiden; auf die persönliche Situation der Ehrenamtlichen soll Rücksicht genommen werden. Die Ehrenamtlichen sind bei allen Unfällen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg zum und vom Dienst erleiden, gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII (SGB) versichert.
Rotkreuzdienste sind unter Beachtung der gesetzlichen und verbandseigenen Sicherheits-,
Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften durchzuführen.
Zum Schutz der Aktiven und der Adressaten der DRK-Aufgaben vor sexualisierter Gewalt setzen die Gemeinschaftsgliederungen die im Verband beschlossenen ´Standards zur Prävention und Intervention von und bei sexualisierter Gewalt in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung´ in ihrer jeweils gültigen Form um.

1.11 Dienst- und Einsatzbekleidung, Verwendung des Rotkreuzzeichens

Wo vorgesehen, soll zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit sowie zum Schutz der Angehörigen der Gemeinschaften Dienst- bzw. Einsatzbekleidung getragen werden.
Die Richtlinien zur Verwendung des Rotkreuzzeichens und zum einheitlichen Erscheinungsbild sind zu beachten. Die Gemeinschaften haben das Recht, eigene Embleme zu führen.

1.12 Ausweis

Die Angehörigen der Gemeinschaften erhalten einen Ausweis.

1.13 Aus- und Fortbildung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Angehörigen der Gemeinschaften verpflichtet, sich entsprechend ihrer Tätigkeit aus-, fort- und weiterzubilden.

1.14 Verwaltungsangelegenheiten

Die Gemeinschaften werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht durch die zuständigen DRK-Geschäftsstellen unterstützt.
Soweit erforderlich, werden Personalunterlagen der Angehörigen der Gemeinschaften geführt. Diese werden unter der Verantwortung der jeweiligen Leitungen der Gemeinschaft in den Geschäftsstellen verwaltet. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
Ärztliche Unterlagen dürfen nur von den Bereitschaftsärzten eingesehen werden.
Personalunterlagen der Mitglieder von besonderen Gruppen die nicht Bereitschafts-angehörige sind, werden auf der jeweiligen Verbandsebene analog den o.a. Bestimmungen geführt.
Zur Abwicklung wird innerhalb des LV Rheinland-Pfalz ein einheitliches EDV-Programm eingesetzt.
Der gesamte Schriftverkehr wird grundsätzlich unter Einhaltung des Dienstweges geführt.

2. Wesen und Ziele der Bereitschaften

Die Bereitschaften sind eine Gemeinschaft des DRK. Sie sind die „Grundorganisationen“ zur Erfüllung der Rotkreuztätigkeit auf Orts- und Kreisverbandsebene. In ihr sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gemeinsam ehrenamtlich tätig.
Die Aufgaben orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort.

2.1 Aufgaben

Aufgabenschwerpunkte der Bereitschaften sind insbesondere:

  • Ausbildung der Bevölkerung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Sanitätsausbildung
  • Betreuungsdienst, u. a.
     - Soziale Betreuung / Unterkunft
     - Psychosoziale Notfallversorgung als Querschnittaufgabe wahrgenommen durch die Bereitschaften
     - Verpflegung
  • Bergwacht (siehe auch Punkt 1.2)
  • Unterstützung bei der Sammlung von Blutspenden, Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten
  • Fernmeldedienst / Informations- und Kommunikationstechnik
  • Medizinisch-pflegerischer Ergänzungsdienst
  • Sanitätswesen, u. a.
  • Sanitätsdienst bei Veranstaltungen
  • Rettungsdienst
  • Rettungshundearbeit
  • Suchdienst (Auskunftswesen bei Konflikten und Katastrophen***)
  • Technik und Arbeitssicherheit / Logistik

Die fachliche Qualifizierung geschieht in Fachdiensten.

3. Bildung und Aufbau der Bereitschaften

3.1 Bildung und Auflösung

Die Bildung und Auflösung von Gliederungen der Bereitschaften erfolgt durch die Organe der zuständigen Ebene, mit Zustimmung der übergeordneten Leitung der Bereitschaften.

3.2 Organisationsstruktur

Auf örtlicher Ebene bilden die Bereitschaften eigene Gruppierungen. Bestimmungen der relevanten Satzung sind zu beachten.
Innerhalb eines Ortsvereines kann es nur eine Bereitschaft geben. Innerhalb von Bereitschaften kann es Bereitschaftsgruppen geben (s. 3.3).
Auf den weiteren Verbandsebenen bilden die Bereitschaften jeweils eigene Gliederungen.
Die Bereitschaften wählen auf Ortsvereins-, Kreisverbands-, Bezirksverband-, Landesverbands- und Bundesverbandsebene jeweils eine eigenständige Leitung, die für die Bereitschaftsarbeit verantwortlich ist. Die Bereitschaftsgruppen wählen eine Gruppenleitung.
Die jeweiligen Leitungen der Bereitschaften (Bereitschaftsleitung, Kreisbereitschaftsleitung, Bezirksbereitschaftsleitung und Landesbereitschaftsleitung) sind Mitglieder der ehrenamtlichen Vorstände / Präsidien.
Die Bereitschaften bilden auf Kreisverbands-, Bezirksverbands-, Landes- und Bundesverbandsebene Organe.

3.3 Untergliederung

Abhängig von ihrer Größe können Bereitschaften Untergliederungen nach

  • Aufgaben
  • Mitwirkungsformen
  • räumlichen Gegebenheiten (Bereitschaftsgruppen)

bilden. Zwischen derartigen Untergliederungen muss, zu anderen Gemeinschaften sollte Durchlässigkeit bestehen.

3.4 Besondere Gruppen

Für spezielle inhaltliche oder zeitlich begrenzte Aufgaben oder für besondere Personengruppen können innerhalb der Bereitschaften auf Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbandsebene besondere Gruppen gebildet werden. Die Führung der besonderen Gruppen wird von der Bereitschaftsleitung der entsprechenden Verbandsstufe ernannt.

3.4.1 Kreisauskunftsbüro

Die Aufgaben des DRK-Suchdienstes im Auskunftswesen bei Konflikten und Katastrophen werden durch das Kreisauskunftsbüro als Fachdienst Suchdienst innerhalb der Bereitschaften wahrgenommen. Das Kreisauskunftsbüro wird in der Regel auf Kreisverbandsebene als „Besondere Gruppe“ gebildet. Bei Einsätzen und Übungen ist das Kreisauskunftsbüro eine Einsatzformation gemäß Nummer 3.5. Näheres regelt eine Dienstvorschrift.

3.5 Einsatzformationen

Zur Bewältigung des Massenanfalls von Verletzten, von größeren Schadensereignissen und von Katastrophen bildet das DRK Einsatzformationen aus den Angehörigen der Bereitschaften. Die Mitwirkung von Angehörigen anderer Gemeinschaften ist möglich.
Über Stärke, Gliederung, Ausstattung etc. dieser Einsatzformationen werden gesonderte Regelungen des Bundesverbandes bzw. der Landesverbände getroffen. Landesrechtliche Regelungen sind zu berücksichtigen.
Zu den Einsatzformationen im DRK-LV Rheinland-Pfalz gehören insbesondere Einsatzeinheiten, Schnelleinsatzgruppen (KatS-Module), die Zentrale Landesvorhaltung Katastrophenschutz (ZELK) sowie weitere besondere Einsatzformationen.
Auf die landeseinheitliche Katastrophenschutzkonzeption wird verwiesen. Die Angehörigen der ZELK werden u.a. von den Kreisverbänden gestellt. Diese sind für die Dauer von Ausbildungen, Übungen und Einsätzen der Landesbereitschaftsleitung unterstellt.

4. Organe der Bereitschaften

4.1 Bundesausschuss der Bereitschaften

Der Bundesausschuss der Bereitschaften ist ein Bundesausschuss gemäß Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e.V.

4.1.1 Aufgaben

Im Rahmen der in der DRK-Satzung definierten Aufgaben nimmt der Bundesausschuss der Bereitschaften folgende Aufgaben wahr:

  • Förderung der ehrenamtlichen Arbeit im DRK,
  • Beratung und Beschlussfassung über Belange der Bereitschaften,
  • Beratung der Organe und Gremien des Bundesverbandes in fachlichen Fragen,
  • Wahl und Abwahl der Bundesbereitschaftsleitung,
  • Vorschlag zur Wahl des Vertreters der Bereitschaften im Präsidium des DRK e.V. durch die Bundesversammlung,
  • Beteiligung des Bundesausschusses bei Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Bund, die den unmittelbaren Kernbereich der Bereitschaften betreffen.

4.1.2 Zusammensetzung

Dem Bundesausschuss der Bereitschaften gehören folgende stimmberechtigte
Mitglieder an:

  • die Bundesbereitschaftsleitung
  • je Landesverband zwei Angehörige der Landesbereitschaftsleitung beiderlei Geschlechts oder deren Vertreter.
  • bis zu vier weitere hinzu gewählte Personen. Vorschlagsberechtigt hierzu sind die Ausschuss-Mitglieder.

Dem Bundesausschuss der Bereitschaften gehören mit beratender Stimme an:

  • Je ein/e Vertreter/-in der anderen Gemeinschaften
  • Vertreter des DRK-Generalsekretariats

4.1.3 Befugnisse

Der Bundesausschuss der Bereitschaften ist im Rahmen der Satzung des DRK e. V. befugt zur:

  • Strategischen Schwerpunktsetzung der Arbeit der Bereitschaften,
  • Festlegung der Inhalte der Ordnung der Bereitschaften sowie weiterer Regelwerke der Bereitschaften,
  • Festlegung des Rahmens der Bereitschaftsarbeit (z.B. Ausbildungs-, Führungs- und Einsatzfragen),
  • Klärung grundsätzlicher Positionen der Bereitschaften zu verbandsinternen Angelegenheiten,
  • Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse des Bundesausschusses der Bereitschaften.

Der Bundesausschuss der Bereitschaften ist im Rahmen der Satzung des DRK e. V. berechtigt, Regeln für fachspezifische Maßnahmen sowie für die Durchführung von Aufgaben und Maßnahmen allgemein und verbindlich für die Bereitschaften fest zu legen.

4.1.4 Leitung

Der Bundesausschuss der Bereitschaften wird von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer oder einem der zwei stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden gleichzeitig die Bundes-bereitschaftsleitung.

4.1.5 Beschlussfähigkeit

Der Bundesausschuss der Bereitschaften ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Nummer 4.1.2 anwesend sind, darunter mindestens ein Mitglied der Bundesbereitschaftsleitung.

4.1.6 Beschlussfassung

Die Beschlüsse des Bundesausschusses werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse des Bundesausschusses werden ggf. den zuständigen Gremien zur weiteren Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.

4.1.7 Wahl

Die Bundesbereitschaftsleitung wird von den stimmberechtigten Mitgliedern gemäß Nummer 4.1.2 b. und 4.1.2 c. gewählt. Die Wahl des Bundesbereitschaftsleiters bzw. der Bundesbereitschaftsleiterin und der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten und zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Wahl eines Mitglieds gemäß Nummer 4.1.2 b. in die Bundesbereitschaftsleitung steht es dem entsendenden Landesverband frei, eine andere Vertretung zu bestimmen.

4.1.8 Misstrauensantrag

Gegen die Bundesbereitschaftsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder können von stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses der Bereitschaften Misstrauensanträge gestellt werden.
Hierzu bedarf es eines schriftlichen begründeten Antrags von wenigstens 1/3 der stimm-berechtigten Mitglieder des Bundesausschusses der Bereitschaften an den Bundesausschuss der Bereitschaften. Hierauf ist unverzüglich der Bundesausschuss der Bereitschaften ordnungsgemäß einzuberufen. Bei Anträgen gegen die gesamte Bundesbereitschaftsleitung sind gleichzeitig mit dem Antrag Vorschläge für die Kandidatur vorzulegen. Eine Abwahl kann nur betrieben werden, wenn mehr als 50% der Wahlberechtigten an der Abstimmung teilnehmen. Diejenigen, die das Amt innehaben, sind bei Erreichen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als gescheitert.

4.1.9 Weitere Regelungen

Weitere Regelungen können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

4.2 Bundesbereitschaftsleitung

4.2.1 Aufgaben

 

  • Planung und Leitung der Arbeit der Bereitschaften auf Bundesebene sowie Mitwirkung bei ihrer Gestaltung
  • Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen des Bundesausschusses der Bereitschaften
  • Vertretung der Bereitschaften in Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit
  • Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesausschusses der Bereitschaften und ggf. Vertretung der Beschlüsse gegenüber den zuständigen Organen des DRK-Bundesverbandes
  • Vortragsrecht in den Organen des DRK e.V.
  • Zusammenarbeit mit dem von der Bundesversammlung gewählten Vertreter der Bereitschaften im Präsidium des DRK e.V.
  • Mitwirkung des Bundesbereitschaftsleiters bzw. der Bundesbereitschaftsleiterin im DRK-Präsidium
  • Verantwortung für die Umsetzung der relevanten Beschlüsse der Organe des DRK-Bundesverbandes im Bundesausschuss der Bereitschaften
  • Mitwirkung im Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst
  • Verantwortung für die notwendige Einheitlichkeit der Bereitschaften
  • Zusammenarbeit mit dem bzw. der Bundes-Katastrophenschutz-Beauftragten und ggf. Mitwirkung im Einsatzstab des Bundesverbandes
  • Leitung von bundesweiten nationalen und internationalen Veranstaltungen der Bereitschaften
  • Beratung sowie Hilfestellung bei der Arbeit der Bereitschaften auf LV-Ebene
  • Zusammenarbeit mit dem Vorstand des DRK e.V.

4.2.2 Zusammensetzung

Die Bundesbereitschaftsleitung besteht aus dem

  • Bundesbereitschaftsleiter bzw. der Bundesbereitschaftsleiterin
  • bis zu zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen

Der Bundesbereitschaftsleitung müssen Vertreter beiderlei Geschlechts angehören. Der im DRK-Generalsekretariat für die Bereitschaften verantwortliche hauptamtliche Referent bzw. die Referentin gehört der Bundesbereitschaftsleitung mit beratender Stimme an.

4.2.3 Befugnisse

Die Bundesbereitschaftsleitung ist befugt zur

  • Vertretung der Interessen der Bereitschaften in DRK-Gremien auf Bundesebene
  • Vertretung der Bundesebene der Bereitschaften bei den Landesverbänden
  • Teilnahme an Veranstaltungen aller Gliederungen der Bereitschaften in Abstimmung mit dem DRK-Bundesverband
  • Mitarbeit der Bereitschaften in nationalen und internationalen Gremien unter Berücksichtigung gesamtverbandlicher Interessen und in Abstimmung mit dem DRK-Bundesverband
  • Hinzuziehung von zusätzlichen Fachkräften zu ihrer Beratung

4.2.4 Amtszeit

Die Amtsdauer richtet sich nach der für das DRK-Präsidium maßgeblichen Amtszeit. Sie beginnt und endet mit Neuwahl des DRK-Präsidiums. Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden; die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.

4.3 Landesausschuss der Bereitschaften

Dem Landesausschuss der Bereitschaften gehören neben der Landesbereitschaftsleitung (mit Stellvertreter) die Bezirksbereitschaftsleitungen (Bezirksbereitschaftsleiter, Bezirksbereitschaftsleiterin, Bezirksbereitschaftsarzt) an.
Die Landesbereitschaftsleitung kann auf Vorschlag der Landeskonferenz der Bereitschaften bis zu fünf weitere Personen in den Landesausschuss der Bereitschaften als stimmberechtigte Angehörige berufen.
Die berufenen Landesbeauftragten der einzelnen Fachbereiche, der Katastrophenschutzbeauftragte des LV, je ein Vertreter der Landesausschüsse Jugendrotkreuz, Wasserwacht und des Fachausschusses der Sozialarbeit sowie der zuständige Abteilungsleiter des Landesverbandes gehören dem Landesausschuss der Bereitschaften mit beratender Stimme an.
Der Landesausschuss der Bereitschaften berät über Angelegenheiten der Bereitschaften auf Landesebene, koordiniert ihre Arbeit und fasst die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Weitere Regelungen können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

4.4 Landeskonferenz der Bereitschaften

Die Landeskonferenz der Bereitschaften berät über Angelegenheiten der Bereitschaften auf Landesebene, koordiniert ihre Arbeit und fasst die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Aufgaben der Landeskonferenz sind insbesondere:
 Wahl der Landesbereitschaftsleitung und deren Stellvertreter.
Vorschlagsrecht für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Landesbereitschaftsleitung hat das zu vertretende Mitglied
 Vorschläge zur Berufung von bis zu fünf zusätzlichen Mitgliedern für den Landesausschuss der Bereitschaften durch die Landesbereitschaftsleitung
 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Landeskonferenz
 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Landesbereitschaftsleitung
Sie setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
 der Landesbereitschaftsleitung (Landesbereitschaftsleiterin, Landesbereitschaftsleiter, der Landesbereitschaftsarzt sowie die jeweiligen Stellvertreter)
 den Bezirksbereitschaftsleitungen3
 den Kreisbereitschaftsleitungen3
 den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern des Landesausschusses der Bereitschaften
Mit beratender Stimme gehören der Landeskonferenz der Bereitschaften an:
 die berufenen Landesbeauftragten der einzelnen Fachbereiche
 je ein Vertreter der Landesausschüsse Jugendrotkreuz, Wasserwacht und des Fachausschusses der Sozialarbeit
 der Katastrophenschutzbeauftragte des Landesverbandes
 der zuständige Abteilungsleiter des Landesverbandes
Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Landeskonferenz der Bereitschaften.

4.5 Bezirkskonferenz der Bereitschaften

Die Bezirkskonferenz der Bereitschaften berät über Angelegenheiten der Bereitschaften auf Bezirksebene, koordiniert ihre Arbeit und fasst die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Aufgaben der Bezirkskonferenz sind insbesondere:
 Wahl der Bezirksbereitschaftsleitung und deren Stellvertreter.
Vorschlagsrecht für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Bezirksbereitschaftsleitung hat das zu vertretende Mitglied
 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Bezirkskonferenz
 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Bezirksbereitschaftsleitung
Sie setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
 der Bezirksbereitschaftsleitung (Bezirksbereitschaftsleiterin, Bezirksbereitschaftsleiter, der Bezirksbereitschaftsarzt sowie die jeweiligen Stellvertreter)
 den Kreisbereitschaftsleitungen4
Mit beratender Stimme gehören der Bezirkskonferenz der Bereitschaften an:
 die berufenen Bezirksbeauftragten der einzelnen Fachbereiche
 je ein Vertreter der Gemeinschaften Jugendrotkreuz, Wasserwacht und der Sozialarbeit auf Bezirksebene
 der Rotkreuzbeauftragte des Bezirksverbandes
 der Bezirksgeschäftsführer
Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Bezirkskonferenz der Bereitschaften.

4.6 Kreiskonferenz der Bereitschaften

Die Kreiskonferenz der Bereitschaften berät über Angelegenheiten der Bereitschaften auf Kreisebene, koordiniert ihre Arbeit und fasst die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Aufgaben der Kreiskonferenz sind insbesondere:
 Wahl der Kreisbereitschaftsleitung und deren Stellvertreter.
Vorschlagsrecht für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Kreisbereitschaftsleitung hat das zu vertretende Mitglied
 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Kreiskonferenz
 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Kreisbereitschaftsleitung
Sie setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
 der Kreisbereitschaftsleitung (Kreisbereitschaftsleiter, Kreisbereitschaftsleiterin, der Kreisbereitschaftsarzt sowie deren Stellvertreter)
 den Bereitschaftsleitungen des Kreisverbandes5

Mit beratender Stimme gehören der Kreiskonferenz der Bereitschaften an:
 die berufenen Kreisbeauftragten der einzelnen Fachbereiche
 je ein Vertreter der Gemeinschaften Jugendrotkreuz, Wasserwacht und der Sozialarbeit auf Kreisebene
 der Rotkreuzbeauftragte des Kreisverbandes
 der Kreisgeschäftsführer
Für Kreisverbände ohne Ortsvereine bzw. nur mit einer Bereitschaft gelten die Regelungen analog zur Bereitschaftsversammlung.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Kreiskonferenz der Bereitschaften.

4.7 Bereitschaftsversammlung5

Die Bereitschaftsversammlung berät über Angelegenheiten der Bereitschaften auf Ebene der Bereitschaften. Sie koordiniert die Arbeit der Bereitschaften und fasst die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Aufgaben der Bereitschaftsversammlung sind insbesondere:
 Wahl der Bereitschaftsleitung.
Vorschlagsrecht für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der hat das zu vertretende Mitglied
 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Bereitschaftsversammlung
 Beschluss über die Aufnahme neuer Angehöriger in die Bereitschaft.
Die Bereitschaftsversammlung orientiert sich in erster Linie an dem Bedarf vor Ort und – soweit möglich – an den Interessen der Bereitschaftsangehörigen und freien Mitarbeiter.
Der Bereitschaftsversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder alle Angehörigen der Bereitschaft an. Angehörige der Bereitschaft sind die Mitglieder einer Bereitschaft die formell in die Bereitschaft aufgenommen worden sind. Dazu zählen nicht freie Mitarbeiter oder Anwärter auf eine Mitgliedschaft. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören je ein Vertreter der Gemeinschaften Jugendrotkreuz, Wasserwacht und der Sozialarbeit auf Ortsvereinsebene, sowie der Geschäftsführer, sofern vorhanden, an.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Bereitschaftsversammlung.

4.7.1 Bereitschaftsgruppenversammlung

Die Bereitschaftsgruppenversammlung berät über Angelegenheiten innerhalb ihrer Bereitschaftsgruppe. Sie koordiniert die Arbeit der Bereitschaftsgruppe und wählt ihre
Gruppenleitung. Der Bereitschaftsgruppenversammlung gehören die jeweiligen Gruppenmitglieder an.

4.8 Landesbereitschaftsleitung

4.8.1 Aufgaben (u. a.)

 Planung und Leitung der Arbeit der Bereitschaften auf Landesverbandsebene sowie Mitwirkung bei ihrer Gestaltung
 Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen des Landesausschusses der Bereitschaften (LAB) sowie der Landeskonferenz der Bereitschaften (LAKO)
 Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse des LAB und der LAKO und ggf. Vertretung der Beschlüsse gegenüber den zuständigen Organen des DRK-Bundesverbandes
 Vortragsrecht in den Organen des DRK Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
 Mitwirkung im Vorstand / Präsidium des DRK Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
 Verantwortung für die notwendige Einheitlichkeit der Bereitschaften
 Zusammenarbeit mit dem bzw. der Beauftragten für den Katastrophenschutz des Landesverbandes
 Leitung von landesweiten Veranstaltungen der Bereitschaften
 Beratung sowie Hilfestellung bei der Arbeit der Bereitschaften auf LV-, BV- und KV Ebene
 Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaften des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz
 Führung der DRK-Leitungsgruppe
 Mitwirkung im Planungsstab des LV

4.8.2 Zusammensetzung

Die Landesbereitschaftsleitung besteht aus:
 dem Landesbereitschaftsleiter
 der Landesbereitschaftsleiterin
 der Landesbereitschaftsärztin oder dem Landesbereitschaftsarzt
 dem stv. Landesbereitschaftsleiter6
 der stv. Landesbereitschaftsleiterin6
 der stv. Landesbereitschaftsärztin6 oder dem stv. Landesbereitschaftsarzt6

4.8.3 Befugnisse

Die Landesbereitschaftsleitung ist befugt zur:
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften des DRK-Landesverbandes auf Bundesebene
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften in DRK-Gremien auf Landesebene
 Vertretung der Landesebene der Bereitschaften bei den Bezirks- und Kreisverbänden
 Teilnahme an Veranstaltungen aller Gliederungen der Bereitschaften
 Hinzuziehung von zusätzlichen Fachkräften zu ihrer Beratung

4.8.4 Amtszeit

Die Amtsdauer richtet sich nach der für den Vorstand das Präsidium des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz maßgeblichen Amtszeit.
Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden; die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.

4.9 Bezirksbereitschaftsleitung

4.9.1 Aufgaben (u. a.)

 Planung und Leitung der Arbeit der Bereitschaften auf Bezirksverbandsebene sowie Mitwirkung bei ihrer Gestaltung
 Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Bezirkskonferenzen der Bereitschaften (BKB)
 Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse des LAB im Bezirksverband
 Vortragsrecht in den Organen des DRK Bezirksverbandes
 Mitwirkung im Vorstand / Präsidium des DRK Bezirksverbandes
Verantwortung für die notwendige Einheitlichkeit der Bereitschaften
 Zusammenarbeit mit dem bzw. der Beauftragten für den Katastrophenschutz des Bezirksverbandes
 Leitung von bezirksweiten Veranstaltungen der Bereitschaften
 Beratung sowie Hilfestellung bei der Arbeit der Bereitschaften auf LV- und KV-Ebene
 Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaften des DRK Bezirksverbandes
 Mitwirkung im Planungsstab des LV

4.9.2 Zusammensetzung

Die Bezirksbereitschaftsleitung besteht aus:
 dem Bezirksbereitschaftsleiter
 der Bezirksbereitschaftsleiterin
 der Bezirksbereitschaftsärztin oder dem Bezirksbereitschaftsarzt
 dem stv. Bezirksbereitschaftsleiter7
 der stv. Bezirksbereitschaftsleiterin7
 der stv. Bezirksbereitschaftsärztin7 oder dem stv. Bezirksbereitschaftsarzt7

4.9.3 Befugnisse

Die Bezirksbereitschaftsleitung ist befugt zur:
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften des DRK-Bezirksverbandes auf Landesebene
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften in DRK-Gremien auf Bezirksebene

 Vertretung der Bezirksebene der Bereitschaften bei den Kreisverbänden
 Teilnahme an Veranstaltungen aller Gliederungen der Bereitschaften im Bezirksverband
 Hinzuziehung von zusätzlichen Fachkräften zu ihrer Beratung

4.9.4 Amtszeit

Die Amtsdauer richtet sich nach der für den Vorstand / das Präsidium des DRK-Bezirksverbandes maßgeblichen Amtszeit. Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.

4.10 Kreisbereitschaftsleitung

4.10.1 Aufgaben (u. a.)

 Planung und Leitung der Arbeit der Bereitschaften auf Kreisverbandsebene sowie Mitwirkung bei ihrer Gestaltung
 Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen der Kreiskonferenz der Bereitschaften (KKB)
 Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse des LAB und der LAKO im Kreisverband
 Vortragsrecht in den Organen des DRK Kreisverbandes
 Mitwirkung im Vorstand / Präsidium des DRK Kreisverbandes
 Verantwortung für die notwendige Einheitlichkeit der Bereitschaften
 Zusammenarbeit mit dem bzw. der Rotkreuz-Beauftragten des Kreisverbandes
 Leitung von kreisweiten Veranstaltungen der Bereitschaften
 Beratung sowie Hilfestellung bei der Arbeit der Bereitschaften innerhalb des Kreisverbandes
 Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaften des jeweiligen DRK Kreisverbandes
 Mitwirkung im Planungsstab des KV

4.10.2 Zusammensetzung

Die Kreisbereitschaftsleitung besteht aus:
 dem Kreisbereitschaftsleiter
 der Kreisbereitschaftsleiterin
 der Kreisbereitschaftsärztin oder dem Kreisbereitschaftsarzt
 dem stv. Kreisbereitschaftsleiter8
 der stv. Kreisbereitschaftsleiterin8
 der stv. Kreisbereitschaftsärztin8 oder dem stv. Kreisbereitschaftsarzt8

4.10.3 Befugnisse

Die Kreisbereitschaftsleitung ist befugt zur:
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften des DRK-Kreisverbandes auf Bezirks- und Landesebene
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften in DRK-Gremien auf Kreisebene
 Vertretung der Kreisebene der Bereitschaften bei den Ortsvereinen
 Teilnahme an Veranstaltungen aller Gliederungen der Bereitschaften im Kreisverband
 Hinzuziehung von zusätzlichen Fachkräften zu ihrer Beratung

4.10.4 Amtszeit

Die Amtsdauer richtet sich nach der für den Vorstand / das Präsidium des DRK-Kreisverbandes maßgeblichen Amtszeit. Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden; die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.

4.11 Bereitschaftsleitung9

4.11.1 Aufgaben (u. a.)

 Planung und Leitung der Arbeit der Bereitschaften auf Ortsvereinsebene sowie Mitwirkung bei ihrer Gestaltung
 Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Bereitschaftsversammlungen
 Vortragsrecht in den Organen des DRK Ortsvereines
 Mitwirkung im Vorstand des DRK Ortsvereines
 Verantwortung für die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bereitschaft
 Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaften des DRK-Ortsvereines

4.11.2 Zusammensetzung

Die Bereitschaftsleitung besteht aus:
 dem Bereitschaftsleiter
 der Bereitschaftsleiterin
 der Bereitschaftsärztin oder dem Bereitschaftsarzt
 dem stv. Bereitschaftsleiter10
 der stv. Bereitschaftsleiterin10
 der stv. Bereitschaftsärztin10 oder dem stv. Bereitschaftsarzt10

4.11.3 Befugnisse

Die Bereitschaftsleitung ist befugt zur:
 Vertretung der Interessen der Bereitschaften in DRK-Gremien auf Ortsebene
 Hinzuziehung von zusätzlichen Fachkräften zu ihrer Beratung

4.11.4 Amtszeit

Die Amtsdauer richtet sich nach der für den Vorstand / das Präsidium des DRK-Ortsvereins maßgeblichen Amtszeit. Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden; die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.

4.12 Bereitschaftsgruppenleitung11

4.12.1 Aufgaben (u. a.)

 Planung und Leitung der Arbeit der Bereitschaftsgruppe im Einvernehmen mit der Bereitschaftsleitung
 Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Bereitschaftsgruppenversammlungen

4.12.2 Zusammensetzung

Die Bereitschaftsgruppenleitung besteht aus:
 dem Gruppenleiter oder der Gruppenleiterin
 dem stv. Gruppenleiter oder der stv. Gruppenleiterin

4.12.3 Amtszeit

Die Amtsdauer richtet sich nach der für den Vorstand / das Präsidium des DRK-Ortsvereins maßgeblichen Amtszeit. Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden; die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.

 

 

5. Zugehörigkeit und Mitarbeit in Bereitschaften

5.1 Mitarbeit in Bereitschaften
Die aktive Mitarbeit in einer Bereitschaft ist möglich
 als Angehörige der Bereitschaft
 als Anwärter der Bereitschaft
 als frei Mitarbeitende der Bereitschaft
Angehörige der Bereitschaften nehmen an der Erfüllung der umfassenden Aufgaben der Bereitschaften unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie ihrer persönlichen Situation voll umfänglich teil; die Konzentration auf Schwerpunktaufgaben ist möglich. Soweit die Angehörigen nicht mehr voll tätig sein können, gehören sie weiterhin zum aktiven Dienst der Bereitschaft, wenn sie diesen nicht freiwillig verlassen möchten.
Die Bereitschaftsleitung beurteilt im Benehmen mit dem Betroffenen und ggf. dem Rotkreuz-Arzt bzw. der Rotkreuz-Ärztin deren dienstliche Fähigkeiten und entscheidet über den weiteren Umfang der Mitwirkung.
Eine Mitwirkung in DRK-Einsatzformationen ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie an Übungen zur Vorbereitung auf die Mitwirkung in Einsatzformationen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich.
Anwärter der Bereitschaften nehmen an der Erfüllung der umfassenden Aufgaben der Bereitschaft unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie ihrer persönlichen Situation voll umfänglich teil; die Konzentration auf Schwerpunktaufgaben ist möglich. Die Anwartschaft endet mit der Aufnahme in eine Bereitschaft.
Frei Mitarbeitende der Bereitschaften nehmen unter Beachtung des Ausbildungsstandes zeitlich und/ oder inhaltlich begrenzte Aufgaben wahr. Die freie Mitarbeit ist nicht an die Mitgliedschaft im DRK gebunden.
Ehemals aktiv Mitwirkende können einer Bereitschaft auf Wunsch weiterhin passiv angehören.
Solange noch keine örtliche JRK-Gruppe besteht, können sich Jugendliche vom 14. - 16. Lebensjahr einer Bereitschaft anschließen.
Ein aktives oder passives Wahlrecht für Anwärter und freie Mitarbeiter besteht nicht!
5.2 Aufnahme in die Bereitschaft
Frauen und Männer können die Zugehörigkeit zu einer Bereitschaft bei der jeweiligen Bereitschaftsleitung schriftlich beantragen. Eine Aufnahme in die Bereitschaft erfolgt erst nach Erwerb der DRK-Mitgliedschaft.

Über den Antrag, der Bereitschaft anzugehören, entscheidet die Bereitschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit nach Ablauf einer Anwartschaft von mindestens 6 Monaten. Bei Wohnortwechsel oder Wechsel aus einer anderen Gemeinschaft kann auf die Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet werden.
Für die Aufnahme sind folgende Unterlagen vorzulegen:
 Aufnahmeantrag für die Bereitschaften
 Lichtbild neueren Datums
 ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
 auf Verlangen der Bereitschaftsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis
Wurde die erforderliche einfache Mehrheit bei der Abstimmung erreicht, erfolgt die Mitarbeit nunmehr als Angehöriger der Bereitschaft.
Interessierte Personen, die eine freie Mitarbeit in einer Bereitschaft anstreben, beantragen dies schriftlich bei der zuständigen Bereitschaftsleitung. Die Mitarbeit erfolgt als freier Mitarbeiter.
5.3 Gleichzeitige Mitwirkung oder Mitgliedschaft in mehr als einer Gemeinschaft / Bereitschaft
Möchten Angehörige, Anwärter oder frei Mitarbeitende der Bereitschaften gleichzeitig in weiteren Gemeinschaften / Bereitschaften tätig sein, also mitwirken, so ist hierüber Einvernehmen zwischen allen Beteiligten zu erzielen.
Gemeinsam ist zu vereinbaren, welche Leitung federführend zuständig sein soll.
Die Mitwirkung in Einsatzformationen ist zu regeln.
Eine Mehrfachverplanung in Einsatzformationen oder KatS-Funktionen sollte vermieden werden. Dies gilt auch für die gleichzeitige Mitwirkung bei anderen Organisationen (z.B. Feuerwehren oder THW).
Eine Mitgliedschaft in einer zweiten Bereitschaft ist nicht möglich.
5.4 Beendigung der Zugehörigkeit
Für Angehörige der Bereitschaften endet ihre Zugehörigkeit durch
 Austritt aus der Bereitschaft
 Ausschluss aus der Bereitschaft
 Austritt aus dem DRK
 Ausschluss aus dem DRK
Die Zugehörigkeit erlischt automatisch, wenn ein Angehöriger einer Bereitschaft über einen Zeitraum von 12 Monaten ohne Beurlaubung nicht erschienen ist. Das Erlöschen der Zugehörigkeit ist dem Angehörigen schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ende der Zugehörigkeit endet auch die DRK-Mitgliedschaft, sofern keine Fördermitgliedschaft besteht.

Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Angehörige auf einer höheren Verbandsstufe aktiv tätig ist.
Für Anwärter der Bereitschaft endet ihre Zugehörigkeit durch
 Ablehnung des Aufnahmeantrags
 Austritt aus der Bereitschaft
 Austritt aus dem DRK
 Ausschluss aus dem DRK
Für frei Mitarbeitende der Bereitschaft endet ihre Zugehörigkeit durch
 Ende der zeitlich bzw. inhaltlich begrenzten Tätigkeit
 Beendigung der freien Mitarbeit durch den frei Mitarbeitenden oder aufgrund der Entscheidung der Bereitschaftsleitung der zuständigen Verbandsebene
 ggf. Ausschluss aus dem DRK
5.5 Gesundheitszustand
Um Angehörige, Anwärter und frei Mitarbeitende der Bereitschaften vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, wird deren Gesundheit entsprechend ihrer Tätigkeit unter Verantwortung des zuständigen Rotkreuz-Arztes überwacht.
Anwärter haben sich hierfür innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Mitarbeit, Angehörige der Bereitschaften nachfolgend mindestens alle fünf Jahre von einem Arzt ihres Vertrauens die gesundheitliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bereitschaftsdienstes gemäß DRK-Merkblatt für Ärzte, das dem untersuchenden Arzt zu übergeben ist, bescheinigen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem zuständigen Rotkreuz-Arzt zu übergeben und den Personalunterlagen beizufügen.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit der Folge von Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeit im Rotkreuz-Dienst sind vom Mitwirkenden dem zuständigen Rotkreuz-Arzt und den zuständigen Leitungs- und Führungskräften unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sie sind in den Personalunterlagen zu vermerken und bei Einsatz-plänen und Einsätzen zu berücksichtigen.
Für die Mitwirkung in speziellen Aufgabenbereichen bzw. für besondere Funktionen, z.B.:
 Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart
 Rettungsdienst
 Auslandseinsätze
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch beauftragte Ärzte erforderlich. Dabei ist gemäß der oben genannten Regularien zu verfahren. Soweit nicht anders geregelt, sind die Kosten der Untersuchung vom zuständigen Kreisverband zu tragen.

5.6 Freistellungsverfahren
Die Angehörigen der Bereitschaften haben die Möglichkeit, aufgrund ihrer Mitarbeit die Freistellung von gesetzlichen Dienstpflichten (Wehr-/Zivildienst) zu beantragen. Die Freistellung erfolgt nach geltendem Recht. Der Antrag wird über die jeweilige Bereitschaftsleitung, die eine Empfehlung abgibt, gestellt und an den Kreisverband weiter-geleitet. Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht.
Zurzeit ist die Wehrpflicht und somit dieser Passus seitens der Rechtsprechung ausgesetzt; sollte die Wehrpflicht wieder aufgenommen werden, gilt dieser Passus.

 

 

6. Rechte und Pflichten

In Ergänzung der Bestimmungen in Ziffer 1, werden die Rechte und Pflichten der in Bereitschaften Mitwirkenden nachfolgend festgelegt. Sie beziehen sich auf alle aktiv Tätigen gemäß Ziffer 5.1, sofern keine Einschränkung erfolgt.
6.1 Rechte
 Stimmrecht in der Bereitschaftsversammlung für Angehörige der Bereitschaften.
 Aktives Wahlrecht innerhalb der Bereitschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres
 Passives Wahlrecht innerhalb der Bereitschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres
 Anwärter und frei Mitarbeitende haben das Recht der Teilnahme an der Bereitschaftsversammlung, besitzen jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.
 Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungen entsprechend der Mitwirkung.
 Tragen der Dienstbekleidung durch Angehörige der Bereitschaften; Näheres regelt die Dienstbekleidungsordnung. Anwärter und frei Mitarbeitende erhalten im Einsatzfall die erforderliche Schutzkleidung.
 Anspruch auf schriftliche Bestätigung geleisteter Dienste und erworbener Ausbildung.
 Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen, die durch die Erfüllung von Rotkreuzaufgaben entstanden sind.
 Ersatz von im Dienst entstandenen Schäden an solchen persönlichen Gegenständen, die für den Einsatz erforderlich und deren Verwendung zugestimmt wurde, sofern der Schaden selbst nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
 Dienstbefreiung (Beurlaubung) in begründeten Fällen. Dauer und weitere Einzelheiten sind mit der zuständigen Bereitschaftsleitung abzusprechen.
 Einsichtnahme in eigene Personalunterlagen und das Recht, sich zu Eintragungen zu äußern.
6.2 Pflichten
 Weisungen der vorgesetzten Leitungs- und Führungskräfte, die in Zusammenhang mit der Mitwirkung im Deutschen Roten Kreuz stehen, ist Folge zu leisten.
 Freiwillig übernommene Dienste sind verbindlich und regelmäßig zu leisten; Verhinderungen sind unverzüglich der zuständigen Leitungskraft mitzuteilen.
 Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungen entsprechend der Mitwirkung
 Die Zugehörigkeit zu einer gleichartigen oder ähnlichen Organisation als aktives Mitglied oder die Einbindung in Alarmstrukturen außerhalb der Bereitschaften ist der Bereitschaftsleitung anzuzeigen, um die Verfügbarkeit für Einsätze zu klären.
 Im Einsatz und auf Anweisung ist die bereitgestellte Schutzbekleidung zu tragen.
 Dienst- und Einsatzkleidung sowie Geräte und Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln und stets einsatzbereit zu halten. Mängel sind der Bereitschaftsleitung oder Einsatzführung unverzüglich zu melden.
 Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, Verkehrs- und sonstige staatliche Vorschriften sowie andere Sicherheitsvorschriften sind zu beachten.

 

 

7. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die zuständigen Leitungs- und Führungskräfte tragen die Verantwortung dafür, dass die Angehörigen, Anwärter und frei Mitarbeitenden der Bereitschaften die für die Dienstdurchführung erforderliche Ausbildung erhalten und diese sich durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen ständig auf dem Laufenden halten.
Die zuständigen Leitungs- und Führungskräfte achten dabei auf eine breite fachliche Grundausbildung, um die in Bereitschaften Mitwirkenden multifunktional einsetzen zu können.
Die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten oder vorgesehenen Tätigkeit stehen, ist im Einvernehmen mit der zuständigen Bereitschaftsleitung zu ermöglichen.
Auf die Qualifizierung von Leitungs- und Führungskräften ist im Sinn vorausschauender Personalentwicklung zu achten. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an Ausbildungs-maßnahmen sowie deren Inhalte regeln die DRK-Ausbildungsordnungen des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz sowie die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Bereitschaften.
In Zielsetzung und Inhalten vergleichbare Qualifikationen sind anzuerkennen.

8. Anerkennung

Besondere Leistungen sind durch Anerkennung in mündlicher oder schriftlicher Form sowie durch die Verleihung von Auszeichnungen zu würdigen.

Orden, Ehrenzeichen und sonstige Auszeichnungen können gemäß den gesetzlichen und den Rotkreuz-Bestimmungen beantragt und verliehen werden. Weitere Ausführungen enthält die „Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften, Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht“.

Einzelheiten zur Trageweise von Auszeichnungen regelt die „Dienstbekleidungsordnung für die Angehörigen der Bereitschaften“.

Die Dienstzeitberechnung beginnt mit der aktiven Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft. Anwartschaften, Beurlaubungs-, Wehr- und Zivildienstzeiten werden berücksichtigt.

Dienstzeiten die bei anderen Hilfsorganisationen, bei den Feuerwehren oder beim THW erworben wurden, können nicht anerkannt werden.
Aktive DRK-Vordienstzeiten nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft werden anerkannt.

9. Beschwerde- und Disziplinarverfahren

Beschwerde- und Disziplinarverfahren sind in der „Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht“ geregelt, die diese Ordnung ergänzt.

10. Leitung und Führung der Bereitschaften

Leitungskräfte leiten die Bereitschaften, Führungskräfte führen Einsatzformationen gemäß Ziffer 3.5 oder sind in der Führungsorganisation tätig.
Leitungs- und Führungskräfte haben Stellvertreter. In den Bereitschaftsleitungen sollen beide Geschlechter vertreten sein.

10.1 Aufgaben

Leitungskräfte sind für die:
 Bereitschaftsleitung der jeweiligen Verbandsebene,
 die Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Vorständen / Präsidien und Leitungen der unmittelbar übergeordneten und nachgeordneten Ebene
 sowie für die Gemeinschaftspflege
verantwortlich.
Sie gewährleisten die Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaften.
Führungskräfte sind für ihre Einsatzformationen bei Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Einsätzen und Übungen verantwortlich. Näheres zu Aufgaben und Tätigkeiten der Leitungs- und Führungskräfte sind in Dienstvorschriften oder Aufgabenkatalogen festgelegt.

10.2 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Wahl bzw. Ernennung von Leitungs- und Führungskräften
und deren Stellvertretungen sind:
 Vorgeschriebene fachliche Ausbildung (Fachkompetenz)
 Vorgeschriebene Leitungs- / Führungskräftequalifizierung (Methodenkompetenz)
 Persönliche Eignung (Sozialkompetenz)
 Angehöriger einer Bereitschaft und Erfahrung in der praktischen Rotkreuzarbeit

Leitungskräfte:
Kandidaten für ein Leitungsamt, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht alle erforderlichen Ausbildungen absolviert haben, können dennoch gewählt werden.
Sie müssen die vollständige Ausbildung der darunter liegenden Leitungsebene abgeschlossen haben und die fehlenden Ausbildungen innerhalb von 24 Monaten nachholen. Bei Nichtnachholung fehlender Qualifikationen innerhalb genannter Frist wird die Wahl automatisch ohne Erfordernis des Widerrufs oder der Anfechtung mit Wirkung für die Zukunft unwirksam.
Für die Wiederwahl oder erneute Wahl der Leitungskraft sind die abgeschlossene Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme an vorgeschriebenen Fortbildungen Voraussetzung.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Wiederwahl oder erneute Wahl unwirksam. Einer Wahlanfechtung bedarf es insoweit nicht.
Führungskräfte:
Führungskräfte müssen die Voraussetzungen bei Ernennung erfüllen.

10.3 Wahl / Ernennung

Zugunsten der Aufgabenqualität sollten Leitungs- und Führungspositionen auf möglichst viele Personen verteilt werden.
Leitungs- und Führungskräfte sollen für die Dauer ihrer Wahl / Ernennung keine gleichartigen oder ähnlichen Ämter bekleiden, da hierdurch die Wahrnehmung der Aufgaben gefährdet wird.
Da die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eine ausschließliche aktive Mitarbeit erfordert, kann nicht als Führungskraft ernannt werden, wer einer gleichartigen oder ähnlichen im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation als aktives Mitglied angehört.

10.3.1 Wahl der Leitungskräfte

 Der Bereitschaftsgruppenleiter oder die Bereitschaftsgruppenleiterin der Bereitschaftsgruppen wird durch die Gruppenversammlung gewählt
 Die Bereitschaftsleitung auf örtlicher Ebene wird durch die Bereitschaftsversammlung gewählt und durch die Kreisbereitschaftsleitung bestätigt. Die Bestätigung muss erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 10.2. erfüllt sind.
 Die Kreisbereitschaftsleitung wird durch die Kreiskonferenz der Bereitschaften oder, falls diese nicht vorhanden ist, unmittelbar durch die Angehörigen der Bereitschaften der örtlichen Ebenen gewählt und durch die jeweilige Bezirksbereitschaftsleitung, im Einvernehmen mit der Landesbereitschaftsleitung, bestätigt. Die Bestätigung muss erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 10.2. erfüllt sind.

 Die Bezirksbereitschaftsleitung wird durch die Bezirkskonferenz der Bereitschaften gewählt und durch die Landesbereitschaftsleitung bestätigt. Die Bestätigung muss erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 10.2. erfüllt sind.
 Die Landesbereitschaftsleitung wird durch die Landeskonferenz der Bereitschaften gewählt.

10.3.2 Ernennung von Führungskräften

Führungskräfte werden von den zuständigen Leitungen der Bereitschaften ernannt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind Führungskräfte für den Zivil- und Katastrophenschutz der zuständigen Behörde mitzuteilen.

10.3.3 Ernennung von Fachberatern und Beauftragten

Leitungs- und Führungskräfte aller Verbandsebenen können sich der Fachkompetenz von Fachberatern und Beauftragten bedienen. Diese werden für ihre Ebene von der jeweiligen Bereitschaftsleitung ernannt.
Die Fachberater und Beauftragte führen kein Führungs- oder Leitungsamt im Sinne dieser Ordnung.

10.4 Amtszeit

Die Amtszeit der Leitungskräfte richtet sich nach den jeweiligen Wahlperioden der zuständigen ehrenamtlichen Vorstände / Präsidien. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Amtszeit der Führungskräfte orientiert sich an der Wahlperiode der zuständigen ehrenamtlichen Vorstände / Präsidien.
Innerhalb von 3 Monaten nach deren Ablauf sind Amtsinhaber zu bestätigen oder neue Führungskräfte zu benennen. Zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit sind die Amtsgeschäfte bis zur Bestätigung oder Neuberufung weiter wahrzunehmen.
Die Tätigkeit als Führungskraft in Einsatzformationen soll mit dem Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente enden.

10.5 Abwahl / Widerruf / Abberufung

Die Abwahl, der Widerruf der Bestätigung bzw. Ernennung oder die Abberufung erfolgen durch dieselben Gremien, Leitungs- und Führungsebenen, die für die Wahl, Bestätigung bzw. Ernennung zuständig sind.

10.5.1 Abwahl von Leitungskräften

Gegen Bereitschaftsleitungen aller Verbandsebenen oder einzelne Mitglieder von Bereitschaftsleitungen können von stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Wahlorgans Misstrauensanträge gestellt werden.
Hierzu bedarf es eines schriftlichen begründeten Antrags von wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
Hierauf ist unverzüglich das zuständige Wahlorgan der Bereitschaften ordnungsgemäß einzuberufen.
Bei Anträgen gegen die gesamte Bereitschaftsleitung sind gleichzeitig mit dem Antrag Vorschläge für die Kandidatur vorzulegen. Eine Abwahl kann nur betrieben werden, wenn mehr als 50% der Wahlberechtigten an der Abstimmung teilnehmen. Diejenigen, die das Amt innehaben, sind bei Erreichen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als gescheitert.

10.5.2 Widerruf der Ernennung von Führungskräften

Die Ernennung von Führungskräften ist zu widerrufen, wenn diese
 sich als ungeeignet erweisen
 an vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen nicht regelmäßig teilnehmen
 wegen anderer Aufgaben ihre Einsatzfähigkeit gefährden
 der Bedarf nicht mehr gegeben ist
Bei Widerruf der Ernennung steht das Beschwerdeverfahren gem. Ziffer IV der „Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht“ offen. Bei Verfehlungen gem. Ziffer V.1 der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren können Führungskräfte abberufen werden. Einzelheiten regelt die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren.

10.5.3 Widerruf der Ernennung von Fachberatern und Beauftragten

Die Ernennung von Fachberatern und Beauftragten kann widerrufen werden, wenn
 diese sich als ungeeignet erweisen
 ein Bedarf nicht mehr gegeben ist
Bei Widerruf der Ernennung aufgrund mangelnder Eignung steht das Beschwerdeverfahren gem. Ziffer IV der „Ordnung für Belobigungen, Beschwerde und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht“ offen.

10.6 Weisungsbefugnis

10.6.1 Weisungsbefugnis der Leitungs- und Führungskräfte

Bereitschaftsleitungen aller Ebenen sind gegenüber allen nachgeordneten Bereitschaftsleitungen und Führungskräften, örtliche Bereitschaftsleitungen gegenüber den in der Bereitschaft Mitwirkenden weisungsbefugt.
Führungskräfte sind im Rahmen von Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen den unterstellten Kräften gegenüber weisungsbefugt. Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf den Rotkreuzdienst.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann eine übergeordnete Bereitschaftsleitung auch unmittelbar den in der Bereitschaft Mitwirkenden Weisungen erteilen. Die unmittelbar zuständige Leitungs- oder Führungskraft ist unverzüglich zu informieren.

10.6.2 Satzungsgemäßes Weisungsrecht

Das durch die Satzung begründete Weisungsrecht des Präsidenten des DRK, der Präsidenten der Landesverbände und der Präsidenten / Vorsitzenden der Kreisverbände bleibt unberührt.

10.6.3 Fachliche Weisungsberechtigung

Ärzte und sonstiges besonders benanntes qualifiziertes Personal sind nur in ihrer fachlichen Tätigkeit weisungsberechtigt.

10.6.4 Weisungsrecht bei Massenanfall von Verletzten, Großschadenslagen und Katastrophen

Das Weisungsrecht bei Massenanfall von Verletzten, Großschadenslagen und Katastrophen ist gesondert im Rahmen der DRK-K-Vorschrift, ergänzenden Richtlinien des Bundesverbandes und der Landesverbände geregelt. Hier sind insbesondere auch landesrechtliche Regelungen zu beachten.

10.7 Einrichtung von Einsatzstäben

Für die Koordinierung und Sicherstellung von Einsätzen werden Einsatzstäbe gebildet. Einzelheiten regeln die DRK-K-Vorschrift, ergänzende Richtlinien des Bundesverbandes und der Landesverbände.

 

 

11. Ausstattung der Bereitschaften

Die Ausstattung der Bereitschaften und Einsatzformationen sowie der Angehörigen der Bereitschaften orientiert sich an den jeweiligen Aufgaben. Einzelheiten können durch entsprechende Vorschriften festgelegt werden. Die Ausrüstung und Ausstattung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Vorschriften) entsprechen.

Die Leitungskräfte wirken in den jeweiligen ehrenamtlichen Vorständen / Präsidien darauf hin, dass dementsprechend Ausrüstung und Ausstattung beschafft, vorgehalten und bereitgestellt wird.

12. Geltungsbereich, Verbindlichkeitsgrad

12.1 Geltungsbereich

Die Ordnung der Bereitschaften tritt mit Beschluss der Landeskonferenz der Bereitschaften des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz vom 16./17. November 2012 und des Landesverbandsausschusses (§ 18 Nr. 1 l) am 26. Februar 2013 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnung der Bereitschaften in der Fassung vom 29.05.2000 aufgehoben.

12.2 Verbindlichkeitsgrad, Übergangsbestimmungen

Die Ordnung der Bereitschaften des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz ist verbindlich für alle Ebenen der Bereitschaftsarbeit innerhalb des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz anzuwenden.

Die Bundessatzung einschließlich der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes geht den Bestimmungen dieser Ordnung vor.